Arbeitssicherheit
Erste-Hilfe-Unterweisung in kleinen und mittleren Betrieben (KMU)
- Zusammenfassung: In kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind regelmäßige Erste-Hilfe-Unterweisungen gesetzlich vorgeschrieben. Alle Beschäftigten müssen mindestens einmal jährlich geschult werden. Zusätzlich ist eine ausreichende Zahl an Ersthelfern sicherzustellen: Bei 2 bis 20 Beschäftigten mindestens eine Person, darüber hinaus in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 %. Die Unterweisungen sensibilisieren die Belegschaft für Notfallsituationen und vermitteln praxisnah zentrale Inhalte: Erreichbarkeit und Aufgaben der Ersthelfer, Standorte von Verbandskästen und Defibrillatoren, korrektes Verhalten bei Notfällen einschließlich Notruf sowie grundlegende Erste-Hilfe-Maßnahmen wie stabile Seitenlage oder Blutstillung.
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit gehören zu den wichtigsten Themen in jedem Unternehmen. Kein Arbeitgeber möchte, dass seine Mitarbeiter während der Arbeit oder auf dem Weg zum Betrieb zu Schaden kommen. Trotzdem gibt es jedes Jahr Hunderttausende von betrieblichen Unfällen. Manche davon leider mit sehr schwerwiegenden oder tödlichen Folgen. Wie die DGUV meldete, gab es im Jahr 2024 752.125 meldepflichtige Arbeitsunfälle.
In großen Unternehmen und internationalen Konzernen gibt es oft umfassendere Ressourcen, um den Arbeitsschutz, Erste-Hilfe und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu organisieren. Auch für kleine und mittelständische Unternehmen sind effektive Maßnahmen zur Ersten-Hilfe und zur Arbeitssicherheit entscheidend und vorgeschrieben. Sie können mit der richtigen Planung und Unterstützung erfolgreich umgesetzt werden. Eine wichtige Grundlage bilden dabei Erste-Hilfe-Unterweisungen, die die Belegschaft auf mögliche Notsituationen vorbereiten, Informationen transportiert und die Sicherheit im Betrieb fördern.
Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es für diese Erste-Hilfe-Unterweisung? Welche Inhalte sind obligatorisch, und wie können Vorgaben effektiv umgesetzt werden? In diesem Artikel werden die wichtigsten Richtlinien zur Erste-Hilfe-Unterweisung in kleinen und mittelständischen Betrieben praxisnah erklärt.
Inhaltsverzeichnis
Wie oft muss ein Betrieb eine Erste-Hilfe-Unterweisung durchführen?
Eine Erste-Hilfe-Unterweisung muss gemäß § 4 der DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. In der DGUV Vorschrift 1 heißt es wörtlich:
Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden.
§4 DGUV Vorschrift 1
Die Erste-Hilfe-Unterweisung dient der Sensibilisierung aller Beschäftigten. Sie ist für alle angestellten Personen zwingend vorgeschrieben und nicht auf bestimmte Gruppen wie Ersthelfer beschränkt. Die Wiederholung der Erste-Hilfe-Unterweisung ist notwendig, um Änderungen im Unternehmen, etwa durch neue Maschinen, Arbeitsmittel oder Prozesse, zu berücksichtigen. Gleichzeitig hilft die regelmäßige Wiederholung, das Wissen aller Beschäftigten zum Thema Erste-Hilfe aufzufrischen.
Wie ist die Unterweisung gesetzlich geregelt?
Die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Erste-Hilfe-Unterweisung ergibt sich aus zwei Richtlinien. Wesentlich ist zum ersten der § 12 des Arbeitsschutzgesetzes. Im Gesetz heißt es:
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
§12 ArbSchG
Ebenfalls grundlegend für die Durchführung der Erste-Hilfe-Schulungen ist die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention,“ die im Internet über den folgenden Link kostenlos heruntergeladen werden kann. Beide Regelwerke definieren, dass Unternehmer gezielte Maßnahmen zu treffen haben, um die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten zu gewährleisten. Eine der zentralen Maßnahmen dabei ist die regelmäßige Unterweisung in Arbeitssicherheit und Erste Hilfe.
Darüber hinaus regeln § 26 der DGUV Vorschrift 1 und § 10 ArbSchG, dass für den Betrieb eine ausreichende Anzahl an ausgebildeten Ersthelfern bereitgestellt werden muss:
Der Unternehmer hat nach DGUV-Vorschrift 1 dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten eine Person als Ersthelfer,
Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent,
In sonstigen Betrieben 10 Prozent.
Nach Definition der Europäischen Kommission (2003/361), die auch vom Statistischen Bundesamt verwendet wird, werden folgende Unternehmensgrößen unterschieden:
Kleinstunternehmen | Weniger als 10 Mitarbeiter und maximal 2 Mio. Euro Umsatz |
Kleinunternehmen | Weniger als 50 Mitarbeiter und maximal 10 Mio. Umsatz |
Mittleres Unternehmen | Weniger als 250 Beschäftigte. Weniger als 50 Mio. Euro Jahresumsatz |
Praxisbeispiel: Ein Handwerksbetrieb mit 26 Mitarbeitern ist verpflichtet 10 % seiner Mitarbeiter zum Ersthelfer auszubilden. Dies bedeutet, dass 3 Ersthelfer im Betrieb verfügbar sein müssen, die in Erste-Hilfe-Maßnahmen ausgebildet sind. Ein kleines Versicherungsbüro mit 5 Angestellten benötigt nur einen Ersthelfer für die Erste-Hilfe.
Die Ersthelfer sind zusätzlich zu den jährlichen Unterweisungen verpflichtet, ihre Ausbildung mindestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Unternehmen müssen auch darauf achten, dass diese Ersthelfer gemäß der spezifischen Gefährdungen ihres Betriebs geschult werden.
In welcher Form muss die Unterweisung durchgeführt werden?
Erste-Hilfe-Unterweisungen können auf unterschiedlichen Wegen durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass alle Inhalte vollständig und verständlich vermittelt werden. Mögliche Formate umfassen:
Präsenzschulungen vor Ort durch Sicherheitsbeauftragte, Betriebsärzte oder externe Experten.
Digitale Formate wie E-Learning-Plattformen oder hybride Schulungen.
Workshops und Praxisübungen für besseres Verständnis, speziell bei Themen wie Notrufdurchführung, Erkennung von Notfällen oder Anwendung der stabilen Seitenlage.
Betriebe sind angehalten, die Art der Schulung und die Informationen an die betriebsbedingte Gefährdungslage anzupassen. Für einen Handwerksbetrieb sind andere Unfallszenarien und Erste-Hilfe-Unterweisungen relevant als für Mitarbeiter, die sich ausschließlich in einer Büroumgebung aufhalten.
Welche grundlegenden Informationen müssen behandelt werden?
Die vorgeschriebene jährliche Erste-Hilfe-Unterweisung sollte alle Beschäftigten in die Lage versetzen, im Notfall schnell und proaktiv handeln zu können. Vier zentrale Inhalte der Schulung sind:
Erreichbarkeit von Ersthelfern im Betrieb und deren Aufgaben.
Standorte von Erste-Hilfe-Material, wie Verbandskästen und Defibrillatoren (AED).
Verhalten im Notfall, einschließlich der Durchführung eines Notrufs.
Stellen von wesentlichen W-Fragen: Wo ist der Unfall passiert? Was ist passiert? Wie viele Personen sind betroffen? Welche Verletzungen liegen vor? Warten auf Rückfragen der Rettungsleitstelle und Reaktion.
Grundlagen der Ersten Hilfe, wie die stabile Seitenlage oder das Verhalten und Sofortmaßnahmen bei offensichtlichen Verletzungen wie Blutungen oder Verbrennungen am Arbeitsplatz sollten ebenfalls praxisnah thematisiert werden, damit jeder Mitarbeiter die Grundlagen versteht und anwenden kann.
Eine von der DGUV empfohlene visuelle Unterstützung, etwa Aushänge und Sicherheitsplakate zu den Standorten der Verbandskästen oder zum Notruf am Arbeitsplatz sind wichtig. Sie können das Erinnerungsvermögen der Beschäftigten langfristig fördern.
Welche weiteren Informationen können in der Schulung wichtig sein?
Zusätzlich zu den grundlegenden Themen der Erste-Hilfe-Schulung sollte die Unterweisung branchenspezifisch erweitert werden. Beispiele sind:
Gefahrstoff-Behandlung, Notruf und Erste-Hilfe-Maßnahmen bei chemischen Unfällen.
Handhabung betrieblicher Rettungsgeräte, wie Notduschen oder Augenspülstationen sowie Inhalt des Verbandskastens.
Umgang mit psychischen Belastungssituationen nach Unfällen (Debriefing) für Betroffene und Kollegen.
Rechtliche Konsequenzen einer unterlassenen Hilfeleistung. Das Strafgesetzbuch erläutert im § 323c StGB: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Zusätzlich können praktische Übungen wie die Anwendung eines automatisierten externen Defibrillator (AED) oder das Einweisen von Rettungskräften einen hohen Mehrwert schaffen.Die Berufsgenossenschaften empfehlen insbesondere für Großbaustellen mit mehr als 100 Beschäftigten die Anschaffung eines AED. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anschaffung eines Defibrillators gibt es nicht.
Wie wird die Unterweisung protokolliert?
Erste-Hilfe-Unterweisungen sind gemäß § 24 der DGUV Vorschrift 1 zu dokumentieren. Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
Datum der Schulung.
Themen der Unterweisung.
Namen und Unterschriften der Teilnehmenden.
Unterschrift des Schulungsleiters.
Das Dokument sollte als Nachweis mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten ausschließlich gemäß DSGVO verarbeitet werden. Digitalisierungslösungen wie das Führen eines digitalen Verbandbuchs sind erlaubt. Sie können die Verwaltung der Erste-Hilfe-Schulungen vereinfachen.
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